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   BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21   

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https://dejure.org/2021,38129
BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21 (https://dejure.org/2021,38129)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 StR 109/21 (https://dejure.org/2021,38129)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 (https://dejure.org/2021,38129)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 345
  • StV 2022, 215
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    Denn scheinbare Realkennzeichen sind bei Pseudoerinnerungen in ähnlicher Weise anzutreffen wie in realen Erlebnisbeschreibungen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 171 f.).
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 455/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung bei der Gefahr von Scheinerinnerungen

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 455/14 Rn. 19; Hohoff, NStZ 2020, 387, 389).
  • BGH, 05.04.2016 - 1 StR 53/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 612/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung in

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 346/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6).
  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 178/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation)

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6).
  • BGH, 29.03.2021 - 2 StR 450/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Abweichen von einem

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    Pseudoerinnerungen können nicht ohne Weiteres durch merkmalsorientierte Aussageninhaltsanalysen überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2021 - 2 StR 450/19 Rn. 37; Hohoff, NStZ 2020, 387, 389, jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.2020 - 1 StR 67/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche umfassende Gesamtbetrachtung bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 109/21
    In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 - 2 StR 346/16 Rn. 6).
  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Dabei hat die Kammer den Beschluss des ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2021 (Az.: 1 StR 109/21) nicht übersehen.
  • BGH, 02.06.2022 - 1 StR 47/22

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Ausschluss von Pseudo-Erinnerungen des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen voraus, dass entweder (auto-)suggestive Einflüsse ausgeschlossen oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 455/14 Rn. 19).

    Wenn es sich jedoch - wie hier - um Pseudoerinnerungen handelt, ist eine merkmalsorientierte Aussageanalyse nicht veranlasst, da scheinbare Realkennzeichen bei Pseudoerinnerungen in ähnlicher Weise anzutreffen sind wie bei realen Erlebnisbeschreibungen; eine Inhaltsanalyse ist daher nicht geeignet, suggestive Einflüsse auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 16 und vom 15. April 2021 - 2 StR 69/21 Rn. 18; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 455/14 Rn. 19; Köhnken, in: Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 3. Auflage, § 60 Rn. 26; Volbert, in: Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, Jahresband 2020, S. 79, 96).

  • BGH, 14.12.2021 - 1 StR 234/21

    Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens (keine Sachaufklärung über

    In einer solchen Fallgestaltung, in der die Entscheidung maßgeblich davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 10; vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 18. März 2020 - 1 StR 67/20 Rn. 7 und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 612/19 Rn. 4; je mwN).
  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 302/21

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Tatrichterliche Sachkunde bezüglich der

    Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21, juris Rn. 10; Urteile vom 17. Februar 2021 - 2 StR 222/20, juris Rn. 7; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 178/20, NStZ 2021, 184 Rn. 8; vom 19. Mai 2020 - 2 StR 7/20, juris Rn. 4 mwN; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 100 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rn. 11a mwN).
  • BGH, 28.04.2022 - 4 StR 299/21

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage: schweigender Angeklagte, Einbeziehung

    Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 10; Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 16.03.2022 - 4 StR 30/22

    Urteilsgründe (Beweiswürdigung: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, besondere

    b) Diese Ausführungen halten trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 10; Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 96/22

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage Konstellationen: schwerer sexueller

    (1) Dabei kann offen bleiben, ob der Senat der in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allgemein formulierten Auffassung folgen könnte, die sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen bzw. Scheinerinnerungen setze voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 ? 2 StR 455/14, NStZ 2016, 122, 123; Urteil vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 15).
  • BGH, 02.02.2022 - 4 StR 457/21

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Aussage gegen Aussagen:

    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 ? 2 StR 636/97; Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 10; Beschluss vom 18. März 2021 - 4 StR 480/20 Rn. 2).
  • OLG Braunschweig, 18.05.2022 - 1 Ss 42/21

    Anforderungen an Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage; Keine Aussage gegen

    Denn der Bundesgerichtshof bezieht die erhöhten Anforderungen der "Aussage gegen Aussage" Rechtsprechung nur auf Fälle, bei denen die Verurteilung allein auf der Aussage des "einzigen Belastungszeugen" beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 2 StR 591/97, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998, 1 StR 94/98, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021, 1 StR 109/21, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 6. August 2021, 1 StR 178/21, juris, Rn. 8).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 148/21

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen)

    Hierbei hat sie insbesondere in den Blick genommen, dass die schwer persönlichkeitsbelastete Nebenklägerin die Ereignisse lange Jahre verdrängt und diese erstmals im Juni 2015 - also etwa 30 Jahre später - im Anschluss an einen stationären Klinikaufenthalt aufgrund traumatischer Erinnerungen gegenüber ihrem sie behandelnden Facharzt für Psychotherapeutische Medizin offenbart hat (vgl. zu den Anforderungen an eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 109/21 Rn. 15; Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 455/14 Rn. 19).
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